Allgemeine Beratungsbedingungen
der CYRIAX Krankenhausplanung + Beratung GmbH,
Hansastraße 22, 49205 Hasbergen (im nachfolgenden CYRIAX genannt)
1. Geltungsbereich, Tätigkeit CYRIAX
Diese allgemeinen Beratungsbedingungen (ABB) gelten für alle Beratungsleistungen gegenüber dem Auftraggeber. Von diesen ABB abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese ABB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen eines Auftraggebers diesem gegenüber Beratungsleistungen vorbehaltlos erbringen. Sofern ein Rahmenvertrag oder sonstige Verträge, insbesondere Beratungsverträge mit dem Auftraggeber bestehen, haben die darin getroffenen Vereinbarungen Vorrang vor diesen Beratungsbedingungen. Im Übrigen gelten die nachstehenden ABB.
CYRIAX unterliegt bei der Durchführung der vereinbarten Aufträge keinen Weisungen des Auftraggebers. Auf besondere betriebliche Belange des Auftraggebers hat CYRIAX Rücksicht zu nehmen. CYRIAX ist an keine Vorgaben zu Ort und Zeit der Tätigkeit gebunden. Gegenüber den Angestellten des Auftragsgebers hat CYRIAX keine Weisungsbefugnis. Werkvertragliche Leistungen werden von CYRIAX nicht geschuldet.
2. Nebenabreden, Vertragsänderungen
Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend und unverbindlich. Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
3. Rechtswahl / Gerichtsstand
Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Der Sitz des Auftraggebers ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten.
4. Vergütung, Abrechnung
Für die Vergütung und Abrechnung gelten, wenn nichts Abweichendes in Schrift- oder Textform festgelegt wird, die nachstehenden Regelungen:
Ein Tagewerk umfasst 8 Arbeitsstunden. Sofern nicht ein vollständiges Tagewerk beauftragt wird, erfolgt die Abrechnung nach Stundenaufwand. Die Höhe der Vergütung für ein Tagewerk sowie der Stundensatz werden in dem Auftrag festgelegt. Für jede angefangene Viertelstunde wird jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet. Fahrtzeit wird mit dem hälftigen Stundensatz abgerechnet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten der CYRIAX-Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten vergütet.
Übernachtungskosten werden CYRIAX in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Reisekosten werden CYRIAX bei Benutzung der Bahn mit den Fahrtkosten 1. Klasse und bei Benutzung des Pkw mit 0,75 € für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt.
Kosten- und Preisangaben verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht explizit anders gekennzeichnet.
Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein. Für fest vereinbarte monatliche Pauschalen erfolgt die Abrechnung zu Beginn des jeweiligen Leistungsmonats. Bei Pauschalhonoraren sind Teilabrechnungen in einer dem Auftragsfortschritt entsprechenden Höhe zulässig.
Rechnungen sind fällig innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug.
Im Falle des Verzugs des Kunden ist CYRIAX unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, die geschuldeten Leistungen in verhältnismäßigem Umfang zurückzubehalten. Die Aufrechnung sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Forderungen von CYRIAX sind dem Auftraggeber nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
5. Haftung
CYRIAX hat eine Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden abgeschlossen.
Für alle Fälle der Haftung der CYRIAX gelten die folgenden Beschränkungen:
CYRIAX haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet CYRIAX nur, sofern die Pflichtverletzung vertragswesentliche Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen.
Im Übrigen ist die Haftung der CYRIAX auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen eines derartigen Vertrages typischerweise gerechnet werden muss begrenzt auf einen Höchstbetrag von EUR 2,0 Mio. für Personen-, auf EUR 2,0 Mio. für Sach- und Vermöglensschäden. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie oder in sonstigen Fällen einer zwingenden gesetzlichen Haftung.
Soweit die Haftung nach den vorgenannten Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der CYRIAX.
Bei Verlust von Daten haftet CYRIAX nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
6. Datenschutz / Vertraulichkeit
Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung oder in sonstiger Weise im Verlauf der Zusammenarbeit zugänglich werdenden Informationen, Daten und Unterlagen über den jeweils anderen Vertragspartner und über Verträge, ihre Inhalte und Ziele, unabhängig davon, ob die Informationen als vertraulich gekennzeichnet worden sind, sowie sämtliche sonstigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse auch über den Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages hinaus geheim zu halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben noch zu verwerten.
Zu Referenzzwecken darf CYRIAX Namen und Logo sowie Fotos der Einrichtung des Auftraggebers mit groben Hinweisen auf den Leistungsumfang verwenden.
CYRIAX weist darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz dieser Daten vor dem Zugriff durch Dritte kann schon aus technischen Gründen nicht garantiert werden. Der Auftraggeber ist in Kenntnis der möglichen Sicherheitslücken mit einer Kommunikation per E-Mail einverstanden.
7. Rechte am Know-how der CYRIAX
Der Auftraggeber erkennt an, dass das von CYRIAX erhaltene Know-how (z.B. Planungsunterlagen, Musterdokumente, Prozessstandards etc.) nur für das konkret vereinbarte Projekt genutzt werden darf. Jede darüberhinausgehende Nutzung / Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung von CYRIAX und ist vergütungspflichtig. Hat der Auftraggeber Zweifel, ob ein Produkt als Know-how in diesem Sinne anzusehen ist, hat er vor jeder weiteren Nutzung / Verwendung die Entscheidung von CYRIAX einzuholen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Geheimhaltung gegenüber Dritten und wird das Know-how nicht an Dritte weitergeben.
8. Mitwirkungs- und Beistellpflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Bereitstellung von Ressourcen rechtzeitig und ordnungsgemäß für CYRIAX kostenfrei vorzunehmen.
Die Leistungen von CYRIAX werden auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen erbracht; CYRIAX ist nicht verpflichtet, diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, sondern kann hierauf vertrauen.
Sollte aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, wie z.B. verzögerte, fehlerhafter oder unvollständige Datenbereitstellung oder nachträglicher Ergänzung des Projektinhalts, bei CYRIAX mehr Zeit- oder sonstiger Aufwand für die Erfüllung der Projektziele anfallen, verlängern sich etwaige von CYRIAX einzuhaltende Leistungsfristen um die durch den Verstoß verursachte Verzögerung.
CYRIAX wird in diesen Fällen vor Beginn zusätzlicher Leistungen in Textform dem Auftraggeber oder dessen Projektverantwortlichen die voraussichtliche Verzögerung mit dem dadurch voraussichtlich entstehenden zeitlichen und finanziellen Mehraufwand anzeigen. Sofern der Auftraggeber damit nicht einverstanden ist, hat er innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt in Textform zu widersprechen; in diesem Fall ist CYRIAX berechtigt, die Durchführung der zusätzlichen Leistungen zu verweigern. CYRIAX ist berechtigt, sofern der Auftraggeber nicht widersprochen hat, den Mehraufwand separat gegen Nachweis zu berechnen; einer ausdrücklichen Beauftragung durch den Auftraggeber bedarf es hierfür nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mehraufwand zu vergüten.
Absagen durch den Auftraggeber von fest vereinbarten Terminen von CYRIAX vor Ort, z.B. für Abstimmungen, Workshops, Verhandlungen oder Analysen, sind frühzeitig mitzuteilen. Im Falle kurzfristiger Absagen von weniger als 3 Arbeitstagen vor dem Termin ist CYRIAX berechtigt, die Hälfte der Beratungszeiten und die vollen nicht erstattbare Nebenkosten in Abrechnung zu bringen. Bei Absage am Tag des Termins ist CYRIAX berechtigt, die vollen Beratungszeiten und die vollen nicht erstattbaren Nebenkosten abzurechnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Zeiten zu vergüten und Kosten zu erstatten.
9. Nachunternehmer
CYRIAX darf, soweit für die Leistungserbringung erforderlich, auf eigene Kosten Nachunternehmer mit einbinden. Hierbei kann es sich z.B. um IT-, Planungsdienstleistungen oder hochspezialisierte Beratungsleistungen handeln. Der Auftraggeber wird auf eventuelle Nachunternehmer hingewiesen.
10. Übernahme von Mitarbeitern
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit auf Basis eines besonderen Vertrauensverhältnisses erfolgt. Die von CYRIAX eingesetzten Mitarbeiter werden auftragsgemäß speziell ausgewählt sowie fort- und weitergebildet.
Für den Fall, dass während der Dauer des Vertragsverhältnisses und für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Beendigung des Vertrages, Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners abgeworben werden, sei es unmittelbar oder mittelbar im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder einer sonstigen rechtlichen Konstruktion mit Dritten, verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer pauschalen Ausgleichszahlung für geleistete Auswahl und Rekrutierung sowie die erfolgte Fort- und Weiterbildung an den jeweils anderen Vertragspartner.
Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt zwei Bruttojahresgehälter des abgeworbenen Mitarbeiters. Zur Berechnung der Ausgleichszahlung ist das zum Zeitpunkt des Ausscheidens aktuelle Bruttojahresgehalt einschließlich voller variabler Vergütung des betreffenden Mitarbeiters maßgeblich. Dies gilt auch für eine Beschäftigung für einen Zeitraum von weniger als 24 Monaten beim jeweils anderen Vertragspartner.
11. Salvatorische Klausel, Regelungslücken
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Vertragsparteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
Stand: 19.03.2025